Versicherung

Mal eine Frage an die Leute mit Saisonkennzeichen zum Versicherungswechsel.
Das Versicherungsjahr endet in der Regel am 31.12.
Wenn der Saisonzeitraum zum Beispiel zum 01.04. beginnt kann man die neue Versicherung normal auch erst mit Beginn 01.04. abschließen oder?

War das bei Euch auch so?
Hintergrund der Frage ist das ich schon Ärger mit der Zulassungsstelle wegen fehlendem Versicherungsschutz hatte...
 
Ja, man kann ein Fzg. im Januar oder Februar anmelden, (oder in meinem Fall diesen Monat) wo die Zulassung erst ab April gültig ist, Saisonkennzeichen. Man gibt die Monate an, in den man fahren möchte, wie zB. 04-10, dann kann man von April bis Oktober fahren.
Außerhalb der Saison dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen natürlich nicht auf öffentlichen Straßen fahren oder dort geparkt werden. Die Ruhezeit muss das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück (wie einer Garage) abgestellt werden. (beitragsfreier Ruheversicherungsschutz)
 
Meine Umstellungen bei der HUK wurden alle abgelehnt, mit der Begründung, dass das nur zum Ablauf eines Versicherungsjahres möglich sei.
Ich hab mir mal Erinnerungen gesetzt 😁
Das Versicherungsjahr muss nicht vo Jan. bis Dez. gehen. Bei mir z.B von 1. Mrz. bis Ende Feb.

Siehst doch wann du Rechnung kriegst. Und teurer wird es jedes Jahr. Also jedes Jahr Sonderkündigung möglich
 
Ja, man kann ein Fzg. im Januar oder Februar anmelden, (oder in meinem Fall diesen Monat) wo die Zulassung erst ab April gültig ist, Saisonkennzeichen. Man gibt die Monate an, in den man fahren möchte, wie zB. 04-10, dann kann man von April bis Oktober fahren.
Außerhalb der Saison dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen natürlich nicht auf öffentlichen Straßen fahren oder dort geparkt werden. Die Ruhezeit muss das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück (wie einer Garage) abgestellt werden. (beitragsfreier Ruheversicherungsschutz)
Ja, soweit klar wenn man neu zulässt.
Ich meinte allerdings den Versicherungswechsel bei einem weiter zugelassen Fahrzeug mit Saisonkennzeichen.
Durch die Kündigung zum 31.12. bestand keine Ruheversicherung.
Das Amt hat mir den fehlenden Versicherungsschutz bis Saisonbeginn 01.04. angelastet obwohl ausserhalb des Saisonzeitraums.
 
Ja, soweit klar wenn man neu zulässt.
Ich meinte allerdings den Versicherungswechsel bei einem weiter zugelassen Fahrzeug mit Saisonkennzeichen.
Durch die Kündigung zum 31.12. bestand keine Ruheversicherung.
Das Amt hat mir den fehlenden Versicherungsschutz bis Saisonbeginn 01.04. angelastet obwohl ausserhalb des Saisonzeitraums.
Du brauchst bei Saisonkennzeichen nicht zum 31.12. kündigen. In der Regel kannst du immer spätestens 30 Tage vor dem nächsten Saisonstart kündigen. So hast du dann die beitragsfreie Ruhezeit mitgenommen.
 
Aber alles was über die Haftpflicht hinaus geht ist ja optional und dürfte dem Amt egal sein.

Mal weiter gesponnen würde das ja bedeuten, dass meine Kringelmopeten illegal gehalten werden. Da ist nicht mal eine Haftpflicht drauf.
 
Ich dachte natürlich an TK bei Diebstahl.

Natürlich kannst du deine Kringelmoppeds unangemeldet auf deinem Grundstück abstellen. Das Problem mit der Zulassungsstelle tritt erst ein, wenn die Versicherung eines zugelassenen Fahrzeugs gekündigt wird und du natürlich noch ein gestempeltes Kennzeichen dran hast. Da nach Kündigung der Versicherung ohne Abmeldung des Fahrzeugs das Kennzeichen nicht entwertet ist wird dann irgendwann einer vom Amt kommen und das Siegel abkratzen.
 
Was viele nicht wissen:
Die "Ruheversicherung" tritt übrigens auch in Kraft, wenn man ein Fahrzeug stilllegt (abmeldet). Das gilt sowohl für die Haftpflicht, als auch die Teilkasko (Vollkasko nur bedingt) und zwar bis zu 18 Monate (je nach Versicherer).
Voraussetzung: Der Vertrag für die jeweiligen Versicherungsleistungen bestand mindestens ein Jahr.
Ausnahme: Nicht, wenn zwischen der Abmeldung und der (Wieder-)Anmeldung des Fahrzeugs weniger als zwei Wochen liegen.

Während der Dauer der Ruheversicherung darf man bis auf einige Ausnahmen (z.B. direkte Fahrt zur Zulassungsstelle) nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Das Fahrzeug muss dauerhaft in einem Einstellraum (z.B. Garage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz abgestellt werden (z.B. durch Zaun, Hecke oder Mauer umschlossen). Das Fahrzeug darf außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht bewegt werden.
 
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