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Ich habe mir den Gesetzesentwurf nicht durchgelesen, aber das kann doch nur Satire sein.Zusammenfassung der geplanten Einschränkungen
- Radfahren wird auf Straßen und PKW-taugliche Fahrwege beschränkt.
- Kriterium für Fahrwege: Ganzjährige Befahrbarkeit durch zweispurige, nicht geländegängige Fahrzeuge.
- Referenz auf forstliche Baustandards legt eine Mindestbreite von ca. 3,5 Metern nahe.
Ich habe mir den Gesetzesentwurf nicht durchgelesen, aber das kann doch nur Satire sein.
Einzelne Radfahrerinnen und Radfahrer beschränken sich nicht auf das Befahren von befestigten Waldwegen mit ausreichender Breite für den Fall des Begegnungsverkehrs mit anderen Erholungssuchenden, sondern sie befahren auch die Waldfläche selbst mit schädlichen Folgen für den Waldboden und den Waldbestand.
Großes Kino 25K bis 50 KBußgeldrahmen wird verdoppelt
Der maximale Bußgeldrahmen des § 70 LFoG wird von 25.000 € auf 50.000 € angehoben. Gleichzeitig werden zwei für Mountainbiker zentrale Tatbestände neu im Bußgeldkatalog verankert: